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Satzung


§ 1 Name und Sitz


(1) Der Verein führt den Namen „re.form leipzig“ – Religionswissenschaftliches Forum e. V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Leipzig.


§ 2 Zweck


(1) Der Verein stellt sich das Ziel, in der Öffentlichkeit das Wissen über Religionen, Kulturen und Ethnien aus wissenschaftlicher Perspektive zu verbreiten. Der Verein hat die Aufgabe, Informationen zu Religionsgemeinschaften, Kulturen und ethnischen Minderheiten, die in Deutschland, Sachsen und insbesondere Leipzig ansässig sind, zu gewinnen und publik zu machen. Mit dieser Arbeit soll ein Beitrag zu interkultureller Verständigung und Toleranz geleistet werden.

(2) Der Verein soll seine Ziele erreichen durch:

a) Recherchen;
b) Herausgabe von Publikationen;
c) Bildungsarbeit an pädagogischen Einrichtungen;
d) Vermittlung der Erkenntnisse an Medien und Behörden;
e) Beratung von staatlichen und öffentlichen Einrichtungen;
f) Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen, Ausstellungen und Vorträgen, die dem  Zweck des Vereins dienen.

Die Vereinszwecke sollen durch ehrenamtliche Tätigkeiten erreicht werden. Es können Arbeitnehmer eingestellt werden.


§ 3 Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr


(1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2002.


§ 5 Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitgliedes;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Abschluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.


§ 6 Organe des Vereins


(1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einjährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagungsordnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung;
c) Wahl des Vorstandes einschließlich des Kassenwartes;
d) Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 (4);
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;
f) Beschlussfassung über die zukünftige Arbeit des Vereins;
g) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
h) Beschluss über das Protokoll der vorangegangenen Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit die Mitglieder des Vorstands. Die vorzeitige Abwahl des Vorstands oder einzelner seiner Mitglieder ist nur mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.

(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Außerordentliche Mitgliederversammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

(5) Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der Abschnitte 3 und 6, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(6) Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 8 Der Vorstand


(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden. Der in einem getrennten Wahlgang zu wählende Kassenwart ist gleichzeitig einer der drei Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorsitzende vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei seiner drei Mitglieder anwesend sind. Stimmendelegation ist nicht möglich. Es gilt das Mehrheitsprinzip, Konsens ist anzustreben.

(4) Der Vorstand tagt mindestens viermal jährlich, über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.


§ 9 Beiträge


(1) Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbeitrag für die Fördermitglieder festlegen. Die aktiven Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(2) Der Jahresbeitrag ist jeweils am 1. Januar des Geschäftsjahres im Voraus fällig. Mitglieder, die mit ihren Verpflichtungen länger als drei Monate im Rückstand sind, verlieren nach einer schriftlichen Mahnung ihr Stimmrecht bis zur vollständigen Nachzahlung der von ihnen geschuldeten Beiträge.


§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens


(1) Über die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Anwesenden beschlossen werden.

(2) Bei der Beschlussfassung ist die Liquidierung zu regeln.

(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Religionswissenschaftlichen Medien und Informationsdienst e. V. (REMID), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 11 Schlussbestimmung


Diese von der Mitgliederversammlung am 21. August 2002 beschlossene und von der Mitgliederversammlung am 4. April 2005 geänderte Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.